Rahmenvereinbarung 2011

und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen – DGPR) können den Rehabili- tationssport durchführen.

7.2 Die Durchführung des Funktionstrainings obliegt in der Regel den örtlichen Arbeits- gemeinschaften, die über die Landesverbände der Deutschen Rheuma-Liga ange- hören. Auch andere Selbsthilfegruppen (z. B. Selbsthilfegruppen des Bundes- selbsthilfeverbandes für Osteoporose, Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew) können das Funktionstraining durchführen.

8 Anerkennung und Überprüfung der Rehabilitationssportgruppen

8.1 Rehabilitationssportgruppen bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung erfolgt nach einheitlichen Kriterien (vgl. Anlage).

8.2 Die Anerkennung dieser Gruppen erfolgt grundsätzlich durch die Landesverbände des DBS. Bei Herzgruppen wird die Anerkennung auch durch die Landesorganisa- tionen der DGPR ausgesprochen. 8.3 Die Anerkennung kann auch durch Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene aller am Rehabilitationssport beteiligten Rehabilitationsträger, Verbände und Institutio- nen erfolgen. 8.4 Die Anerkennung von Rehabilitationssportgruppen, die nicht Mitglied in einem/r Landesverband/-organisation des DBS bzw. der DGPR sind, erfolgt durch die Re- habilitationsträger bzw. Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene.

8.5 Die Anerkennung kann durch vertragliche Regelungen auf Dritte übertragen wer- den.

8.6 Die Ziffern 8.2 bis 8.4 gelten, sofern nicht ein Rehabilitationsträger sich die Aner- kennung vorbehält.

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