GKV-Spitzenverband

Alle im Datenaustausch zu verwendenden Ab- rechnungspositionsnummern sind in bundes- einheitlichen Verzeichnissen getrennt nach Leistungserbringergruppen zusammengefasst und deren Aufbau in den Richtlinien zum elekt- ronischen Abrechnungsverfahren beschrieben. Grundlagen für die Abrechnung sind somit die Regelungen, die mit den entsprechenden Ab- rechnungspositionsnummern von den Kran- kenkassen bekannt gegeben worden sind. Nur einwandfreie Daten (lt. Prüfregeln 1-4) und Urbelege nach den Richtlinien der Spitzenver- bände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V (u. a. Kennzeichnung und Sortierung der Urbelege) werden von den Krankenkassen an- genommen. Fehlerhafte Daten führen zur Rückweisung der Abrechnung und in der Folge zu Verzögerungen bei der Rechnungsbeglei- chung.

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