GKV-Spitzenverband

5. Die Abrechnung im elekt- ronischen Abrechnungs- verfahren Grundlage für das elektronische Abrechnungs- verfahren sind die Richtlinien der Spitzenver- bände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungs- verfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungspfle- gern. den jeweiligen elektronischen Abrech- nungsdaten je Abrechnungsfall, der Gesamtaufstellung (SGLA-Daten) der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung), den Urbelegen, hierzu zählen beispiels- weise: o Verordnungsblätter, Berechti- gungs- bzw. Reparaturscheine, Leistungsnachweise oder andere rechnungsbegleitende Unterla- gen, o gegebenenfalls Leistungszusa- gen der Krankenkassen, Für das elektronische Abrechnungsverfahren haben die Krankenkassen kassenspezifische Annahmestellen für Abrechnungsdaten auf elektronisch verwertbaren Datenträgern, mit- tels Datenfernübertragung z. B. E-Mail sowie für Belege (Verordnungsblätter, Berechtigungs- und Reparaturscheine, Leistungszusagen der Krankenkassen, Begleitzettel für Urbelege) be- nannt. Die Annahmestellen bei elektronischer Abrechnung sind in den sog. Kostenträgerda- teien zusammengefasst, die Sie kostenfrei im Internet unter der Adresse www.gkv-datenaus- tausch.de in der aktuellen Fassung abrufen können.    dem Begleitzettel für Urbelege. Daten- und Belegannahmestellen Bestandteile der Abrechnung Eine Abrechnung im elektronischen Abrech- nungsverfahren setzt sich zusammen aus: 

K a s s e ns p e z i f i s c h e Ann ahmes t e l l e n

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