GKV-Spitzenverband
Die dort möglichen Prüfungen beziehen sich ausschließlich auf die in Anhang 2 zur Techni- schen Anlage der Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V beschriebenen technischen Inhalte (Prüf- stufen 1-3). Zur Qualifizierung der fachlichen Inhalte (sogenannte Prüfstufe 4) können Sie mit dem Ansprechpartner der jeweiligen Kranken- kasse (vgl. ab Kapitel 9) Kontakt aufnehmen.
Auf der Internet-Seite www.gkv-datenaustausch.de
finden Sie unter dem Link
http://www.gkv-datenaustausch.de/ITSGS- WErstellerListe.gkvnet
eine Auflistung von Software-Erstellern
Kostenträgerdatei
Die Kostenträgerdatei ist elementarer Bestand- teil der Abrechnung nach § 302 SGB V. Sie steu- ert innerhalb der Abrechnungssoftware zum ei- nem den Fluss der Daten und zum anderen den der Papierbelege. Daher sollten Sie in Ihrem ei- genen Interesse immer dafür Sorge tragen, dass Sie auf die jeweils aktuelle Kostenträgerdatei zurückgreifen.
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