GKV-Spitzenverband
Für das elektronische Abrechnungsverfahren gilt:
Anmeldung zum Datenaustausch
Beabsichtigen Sie, zukünftig an dem elektroni- schen Abrechnungsverfahren teilzunehmen, ist grundsätzlich eine Anmeldung zum neuen Ab- rechnungsverfahren erforderlich. Einige Kran- kenkassen verzichten auf die vorherige Anmel- dung. Nähere Informationen hierzu sind ab Ka- pitel 9 aufgeführt.
Abrechnungssoftware
Für die Erstellung elektronischer Abrechnungs- daten ist der Einsatz einer Abrechnungssoft- ware erforderlich, die den Anforderungen der Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V entspricht. Es muss sichergestellt sein, dass mittels der eingesetzten Abrechnungssoftware bzw. Bran- chensoftware Abrechnungsdateien erstellt werden, die für die Datenannahmestelle der Krankenkassen physikalisch lesbar sind und von ihnen verarbeitet werden können. Als Serviceleistung bietet die gesetzliche Kran- kenversicherung den Leistungserbringern, die ihre Abrech- nungssoftware selbst entwickelt haben, Softwareherstellern, deren Software von Leistungserbringern zur Abrechnung eingesetzt wird und die Möglichkeit, ihre Dateien vor Beginn des Er- probungsverfahrens bzw. bei Versionswechsel zu testen. Dies kann bei jeder Datenannahme- stelle nach entsprechender Abstimmung erfol- gen. Abrechnungsgesellschaften
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