Rahmenvereinbarung 2022

8 Anerkennung und Überprüfung der Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen

7.3 Rehabilitationssport und Funktionstraining können, mit Einverständnis der Teilnehmenden, auf geeigneten Flächen im Freien durchgeführt werden.

8 Anerkennung und Überprüfung der Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen

8.1 Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung erfolgt nach einheitlichen Kriterien (vgl. Anlage 1). Die Überprüfung der Strukturdaten erfolgt durch die anerkennen- den Stellen, mindestens alle zwei Jahre und ist zu dokumentieren. 8.2 Die Rehabilitationsträger können die Anerkennung durch vertragliche Regelungen auf Dritte, z. B. Vereinba- rungspartner dieser Rahmenvereinbarung übertragen. 8.3 Die Anerkennung kann auch durch Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene aller am Rehabilitationssport und Funktionstraining beteiligten Rehabilitationsträger, Verbände und Institutionen erfolgen. 8.4 Die fortlaufende Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Rehabilitationssports und des Funk- tionstrainings erfolgt durch die Stellen, die für die Anerkennung der Rehabilitationssport- und Funktionstrai- ningsgruppen verantwortlich sind. Ziffer 18.1 ist zu beachten. Darüber hinaus sind die Rehabilitationsträger berechtigt, die ordnungsgemäße Durchführung des Rehabilitationssports und Funktionstrainings im Einzelfall zu prüfen. 8.5 Die anerkannten Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen sind den Rehabilitationsträgern regel- mäßig, mindestens halbjährlich, gemäß der Übersicht (Anlage 1) digital zu melden.

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