Qualifikationsanforderungen_ÜL_2020

Dabei werden vier Stufen unterschieden:

„ „J“ bedeutet, dass die vorhandene Qualifikation der erforderlichen Qualifikation zur Leitung von Rehabilitationssport- gruppen in dem jeweiligen Ausbildungsblock/Bereich entspricht.

„ „J*“ zeigt an, dass die vorhandene Qualifikation der erforderlichen Qualifikation zur Leitung von Rehabilitationssport- gruppen in dem jeweiligen Ausbildungsblock/Bereich nur mit festgelegter Einschränkung entspricht. Sie ist jeweils in den Bemerkungen ausdrücklich benannt. „ „N*“ heißt, dass die vorhandene Qualifikation der erforderlichen Qualifikation zur Leitung von Rehabilitationssport- gruppen in dem jeweiligen Ausbildungsblock/Bereich nicht entspricht. Allerdings kann der Nachweis unter definierten, erleichterten Voraussetzungen erbracht werden, die in den Bemerkungen näher beschrieben sind.

„ „N“ bedeutet, dass die vorhandene Qualifikation der erforderlichen Qualifikation zur Leitung von Rehabilitationssport- gruppen in dem jeweiligen Bereich/Ausbildungsblock nicht entspricht.

Insbesondere bei den momentan nicht allgemein zu beurteilenden oder bei nicht genannten Qualifikationen bleibt den an- erkennenden Stellen die Möglichkeit, nach einer Einzelfallprüfung den Nachweis der für erforderlich gehaltenen Qualifikati- on einer Übungsleitung als erbracht anzusehen. Bei dieser Einzelfallprüfung sollte insbesondere die konkrete Qualifikation einbezogen werden. Eine Orientierung an der Übersichtstabelle und den Curricula der dort berücksichtigten Qualifikatio- nen/Abschlüsse ist erforderlich. Die Einzelfallprüfung, die zur Akzeptanz von hier nicht aufgeführten Qualifikationen führt, ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die oben genannten Leistungserbringerverbände stimmen sich über Rahmenbedin- gungen zu Einzelfallprüfungen ab. Die Qualifikationsnachweise bzw. die im Rahmen der Anerkennung ausgestellten Bescheinigungen sind bei Herzgruppen- leiter/-innen für zwei Jahre, ansonsten für vier Jahre befristet. Zur Aufrechterhaltung der Qualifikationsnachweise/Beschei- nigungen sind innerhalb dieses Zeitraums Fortbildungen im Umfang von 15 Lerneinheiten (LE) nachzuweisen. Die Übersichtstabelle über die Qualifikationsanforderungen für Übungsleiter/-innen im Rehabilitationssport trat zum 01.01.2012 als Anlage zur Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 01.01.2011 in Kraft. Im Sinne eines fortlaufenden Verbesserungsprozesses wird sie kontinuierlich weiterentwickelt, um einen Beitrag dazu zu leisten, die Qualität des Rehabilitationssports nachhaltig zu verbessern. Nach Überarbeitung tritt die o.g. Übersichtstabelle am 01.01.2020 in Kraft und löst die Fassung vom 01.01.2012 ab.

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