GKV-Spitzenverband Info § 302

Die dort möglichen Prüfungen beziehen sich ausschließlich auf die in Anhang 2 zur Techni- schen Anlage der Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V beschriebenen technischen Inhalte (Prüfstufen 1-3). Zur Qualifizierung der fachli- chen Inhalte (sogenannte Prüfstufe 4) können Sie mit dem Ansprechpartner der jeweiligen Krankenkasse (vgl. ab Kapitel 9) Kontakt auf- nehmen.

Auf der Internet-Seite www.gkv-datenaustausch.de

finden Sie unter dem Link

http://www.gkv- datenaus- tausch.de/ITSGSWErstellerListe.gkvnet

eine Auflistung von Software-Erstellern

Kostenträgerdatei

Die Kostenträgerdatei ist elementarer Bestand- teil der Abrechnung nach § 302 SGB V. Sie steuert innerhalb der Abrechnungssoftware zum einem den Fluss der Daten und zum an- deren den der Papierbelege. Daher sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse immer dafür Sorge tragen, dass Sie auf die jeweils aktuelle Kos- tenträgerdatei zurückgreifen.

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